Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des Hausgrundstücks E. Straße 6 in D.. Dieses besteht aus dem 437 qm großen Flurstück Nr. 40 und - im hinteren Bereich - auf dem 78 qm großen Flurstück Nr. 39, das die Eltern des Beteiligten zu 1 im Jahre 1961 hinzuerworben hatten. Das Flurstück Nr. 39 ist Teil eines hinter den Grundstücken E. Straße 6-18 verlaufenden Privatweges, der in das im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehende Flurstück Nr. 780, einen Teil der früheren K.-straße, mündet. Diese Verbindung wurde seit jeher als Zufahrt zum hinteren Teil des Grundstücks E. Straße 6 benutzt.
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