BGH - Urteil vom 10.05.1990
III ZR 84/89
Normen:
BauGB § 42 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 42 Abs. 1 Nutzung, zulässige 1
BGHR BauGB § 42 Abs. 1 Wohnverhältnisse 1
BGHR BauGB § 42 Abs. 2 Siebenjahresfrist 1
BGHR BauGB § 42 Abs. 4 Nutzung, ausgeübte 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bestandsschutz 1
BRS 53 Nr. 21
BauR 1990, 715
DVBl 1991, 139
MDR 1991, 129
NJW 1991, 1958
NVwZ 1991, 403
UPR 1990, 434
WM 1990, 1889
Warn 1990, 139
ZfBR 1990, 298
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte Nutzung

BGH, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen III ZR 84/89

DRsp Nr. 1996/8513

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte Nutzung

»a) Zu den Anforderungen an die Zugänglichkeit eines zu einem Kleingewerbegebiet gehörenden Grundstücks bei Bestimmung der zulässigen Nutzung nach § 42 Abs. 1 BauGB. b) Zur Berechnung der Siebenjahresfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB. c) Die Entschädigungspflicht nach § 42 Abs. 4 BauGB wegen eines Eingriffs in die durch eine bauliche Anlage ermöglichte ausgeübte Nutzung setzt voraus, daß die Anlage nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften Bestandsschutz genießt.«

Normenkette:

BauGB § 42 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des Hausgrundstücks E. Straße 6 in D.. Dieses besteht aus dem 437 qm großen Flurstück Nr. 40 und - im hinteren Bereich - auf dem 78 qm großen Flurstück Nr. 39, das die Eltern des Beteiligten zu 1 im Jahre 1961 hinzuerworben hatten. Das Flurstück Nr. 39 ist Teil eines hinter den Grundstücken E. Straße 6-18 verlaufenden Privatweges, der in das im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehende Flurstück Nr. 780, einen Teil der früheren K.-straße, mündet. Diese Verbindung wurde seit jeher als Zufahrt zum hinteren Teil des Grundstücks E. Straße 6 benutzt.