OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.04.2010
7 A 2065/08
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 15 S. 2;

Voraussetzungen einer Nutzungsänderung bei bestehenden Gebäuden bei Nichteinhaltung der Mindestabstandfläche; Abwägung des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Gebäudesubstanz mit den nachbarlichen Belangen; Bewertung des Störungspotentials einer beabsichtigten gastronomischen Nutzung der Kellerräume und Erdgeschossräume eines Gebäudes; Anforderungen des Rücksichtnahmegebots im Spannungsverhältnis der Baufreiheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 7 A 2065/08

DRsp Nr. 2010/8671

Voraussetzungen einer Nutzungsänderung bei bestehenden Gebäuden bei Nichteinhaltung der Mindestabstandfläche; Abwägung des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Gebäudesubstanz mit den nachbarlichen Belangen; Bewertung des Störungspotentials einer beabsichtigten gastronomischen Nutzung der Kellerräume und Erdgeschossräume eines Gebäudes; Anforderungen des Rücksichtnahmegebots im Spannungsverhältnis der Baufreiheit

Angesichts einer begehrten Nutzungsänderung ist abzuwägen, ob das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der abstandrechtlichen Mindestvorgaben gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der (sinnvollen) Nutzung seiner vorhandenen Bausubstanz (ausnahmsweise) zurücktritt. Das bemisst sich in erster Linie nach den Umständen des konkreten Nachbarschaftsverhältnisses.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 15 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.