OLG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2020
3 U 41/18
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 464
MMR 2021, 834
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 143/17

Voraussetzungen einer Störerhaftung für die Nutzbarmachung von FremdinformationenKeine Störerhaftung eines RegistrarsFeststellbarkeit eines Rechtsverstoßes

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 41/18

DRsp Nr. 2021/8491

Voraussetzungen einer Störerhaftung für die Nutzbarmachung von Fremdinformationen Keine Störerhaftung eines Registrars Feststellbarkeit eines Rechtsverstoßes

Orientierungsatz: Ist eine mögliche Markenverletzung wegen der Inhalte einer Website mit einer ".eu"-Domain für den Domain-Registrar mit Sitz im Ausland trotz eines Hinweises des Markeninhaber allenfalls auf der Grundlage einer aufwändigen rechtlichen Prüfung feststellbar, scheidet eine Störerhaftung des Registrars unabhängig davon, ob er in technischer und in rechtlicher Hinsicht dazu in der Lage ist, markenverletzenden Inhalte der Website zu beseitigen, aus.

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht nach § 91a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bei Fortgang des Verfahrens wäre die Berufung der Klägerin nämlich voraussichtlich zurückzuweisen gewesen.