1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht nach § 91a Abs. 1 ZPO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bei Fortgang des Verfahrens wäre die Berufung der Klägerin nämlich voraussichtlich zurückzuweisen gewesen.
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