OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2019
4 A 524/19.A
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 12/17

Voraussetzungen einer Terminsänderung; Glaubhaftmachung einer Erkrankung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 4 A 524/19.A

DRsp Nr. 2019/16391

Voraussetzungen einer Terminsänderung; Glaubhaftmachung einer Erkrankung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.