OVG Saarland - Beschluss vom 03.12.2019
1 B 293/19
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 902/19

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Kein Alleinverschulden der anwaltlichen Hilfskraft

OVG Saarland, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 1 B 293/19

DRsp Nr. 2019/18116

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten; Kein Alleinverschulden der anwaltlichen Hilfskraft

Einzelfall eines erfolglosen Wiedereinsetzungsantrags (Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist) und einer deshalb unzulässigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung (Teilnahme am Beförderungsverfahren)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. September 2019 - 2 L 902/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1; VwGO § 173;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels einer fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung nicht zulässig und daher als unzulässig zu verwerfen.