OLG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2020
3 W 16/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 508
WRP 2021, 89
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 10/20

Voraussetzungen einer zulässigen TraditionswerbungWirtschaftliche Kontinuität eines Unternehmens

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 3 W 16/20

DRsp Nr. 2020/14958

Voraussetzungen einer zulässigen Traditionswerbung Wirtschaftliche Kontinuität eines Unternehmens

Orientierungssatz: Bei Werbeaussagen, mit denen eine langjährige Unternehmenstradition beworben wird, ist es - wenn die wirtschaftliche Kontinuität des Unternehmens gegeben ist - regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind, weshalb der Verkehr trotz derartiger Veränderungen nicht über die beworbene Unternehmenstradition in die Irre geführt wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.01.2020, Az. 327 O 10/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 30.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe: