Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. April 2008 - Az.: 6 O 320/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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