OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2009
11 W 25/08
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 3; VOB/B § 6 Nr. 4; VOB/B § 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 320/06

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung wegen Bauzeitverzögerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 11 W 25/08

DRsp Nr. 2009/21567

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung wegen Bauzeitverzögerung

1. Verzögert sich der Baubeginn, so ist ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung nur gegeben, wenn dargetan wird, dass der verzögerte Zuschlag konkrete Lohnmehrkosten verursacht hat. Hierzu ist es erforderlich, den geplanten und den tatsächlichen Bauablauf gegenüber zu stellen. 2. Kommt es durch vertragsgemäße Anordnungen des Auftraggebers zu mittelbaren Bauzeitverzögerungen, so ist ein Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten gem. § 6 Nr. 6 VOB/B nur dann gegeben, wenn diese nicht in den neuen Preis (§ 2 Nr. 5 VOB/B) oder die besondere Vergütung (§ 2 Nr. 6 VOB/B) einbezogen worden sind, sondern der Auftragnehmer sich einen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch vorbehalten hat. Wird ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. April 2008 - Az.: 6 O 320/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 3;