KG - Urteil vom 30.10.2009
6 U 182/08
Normen:
HOAI § 5 Abs. 4a;
Fundstellen:
BauR 2010, 642
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 378/06

Voraussetzungen eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI

KG, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 U 182/08

DRsp Nr. 2009/26109

Voraussetzungen eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI

1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI setzt voraus, dass a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist, b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden, c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist. 2. Die Vereinbarung eines 20 % der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2008 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.919,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.959,-- EUR seit dem 23. Juli 2006 und auf weitere 6.960,-- EUR seit dem 25. September 2006 zu zahlen.

Die weitergehende - noch anhängige Klage - wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.