OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2009
21 U 60/08
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 310/06

Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs bei Pauschalpreisvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 21 U 60/08

DRsp Nr. 2009/19056

Voraussetzungen eines Mehrvergütungsanspruchs bei Pauschalpreisvereinbarung

1. Sind die Parteien eines Bauvertrags mit Pauschalpreisvereinbarung unter Geltung der VOB/B hinsichtlich eines Mehrvergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach dem in der VOB/B vorgesehenen Prozedere vorgegangen, so kann in der Ankündigung eines Mehrvergütungsanspruchs und deren widerspruchsloser Hinnahme keine konkludente Vereinbarung gesehen werden. Bei dieser Sachlage ist der Auftragnehmer vielmehr gehalten, die Mehrvergütungsansprüche prüfbar unter Rückgriff auf seine Urkalkulation abzurechnen. 2. Die Abrechnung ist nicht prüffähig, wenn der Auftragnehmer die Vorlage einer Urkalkulation ablehnt. 3. Die Regelung des § 2 Nr. 6 VOB/B hält isolierter Inhaltskontrolle stand.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2008 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 6;

Gründe:

I.