OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.2019
9 U 49/18
Normen:
BGB 432; ZPO 310 Abs. 1 S. 2; ZPO 799a; EGZPO 37;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 464/14

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vollstreckungsschuldners wegen unzulässiger Zwangsvollstreckung durch einen Dritten gem. § 799a ZPOAnwendbarkeit auf einen Gläubigerwechsel aufgrund UmwandlungBeginn und Hemmung der Verjährung bei Mitgläubigerschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 9 U 49/18

DRsp Nr. 2021/4983

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vollstreckungsschuldners wegen unzulässiger Zwangsvollstreckung durch einen Dritten gem. § 799a ZPO Anwendbarkeit auf einen Gläubigerwechsel aufgrund Umwandlung Beginn und Hemmung der Verjährung bei Mitgläubigerschaft

1. Soweit die Überleitungsvorschrift des § 37 EGZPO darauf abstellt, ob die Vollstreckung aus der in Frage stehenden Urkunde vor dem 19.08.2008 für unzulässig erklärt wurde, kommt es auf den Erlass der Entscheidung und nicht deren Rechtskraft an.2. § 799a ZPO ist auch auf umwandlungsrechtliche Vorgänge anwendbar. Anderer im Sinne der Norm ist deswegen auch eine Gesellschaft, auf die im Rahmen der Ausgliederung eine vollstreckbare Urkunde übergegangen ist.3. Die Hemmung der Verjährung tritt bei der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger nur auf Leistung an sich alleine klagt.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.11.2018 - 9 U 49/18 - wird im Kostenpunkt und soweit es in der Sache eine Abweisung i.H.v. 27.875,18 € nebst Zinsen seit dem 20.09.2013 betrifft, aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2017 - 21 O 464/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

2. 3. 4.