OLG Naumburg - Urteil vom 27.09.2001
2 U 25/01
Normen:
BGB § 634 § 635 ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1878
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 12.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/00

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung

OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 U 25/01

DRsp Nr. 2004/15275

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung

1. Allein der behauptete Umstand, dass die Planung des Architekten in der vorgelegten Form nicht zu einer Baugenehmigung geführt habe, rechtfertigt für sich genommen nicht die Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund.2. Die Kündigung des Architektenvertrages hat zur Folge, dass die bisher erbrachte Leistung zur "vertragsgemäßen Leistung" i.S. des § 8 Abs. 1 HOAI geworden ist. für das der Architekt sein Honorar sogleich nach Kündigung oder Vertragsaufrechnung berechnen kann.3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen nicht genehmigungsfähiger Planung scheidet jedenfalls solange aus, als dem Architekten nicht eine Frist zur Nachbesserung durch Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung gesetzt worden ist.

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Normenkette:

BGB § 634 § 635 ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten ausstehendes Architektenhonorar.