OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.2013
16 U 49/13
Normen:
BGB § 648a; BGB § 649;
Fundstellen:
BauR 2013, 1913
BauR 2014, 562
NZBau 2014, 42
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 258/12

Voraussetzungen eines Sicherheitsverlangens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 16 U 49/13

DRsp Nr. 2013/19672

Voraussetzungen eines Sicherheitsverlangens

1. Eine Sicherheit gem. § 648a BGB kann auch noch nach der Abnahme verlangt werden.2. Auch ein Anspruch auf die nach vorzeitiger Kündigung des Vertrages gem. § 649 S. 2 BGB verlangte Vergütung ist nach § 648a BGB sicherbar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2013, Az. 2 - 31 O 258/12, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB in Höhe von 17.314,57 € zu stellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Klage in Höhe von 52.831,71 € erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 21.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 648a; BGB § 649;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Leistung einer Sicherheit nach § 648 a BGB.