Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2013, Az. 2 - 31 O 258/12, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB in Höhe von 17.314,57 € zu stellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Klage in Höhe von 52.831,71 € erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 21.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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