OLG Naumburg - Urteil vom 16.12.2019
12 U 114/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 965
NZBau 2020, 504
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 620/18

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen Nachträgen eines Detailpauschalpreisvertrages

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 12 U 114/19

DRsp Nr. 2020/9091

Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs wegen Nachträgen eines Detailpauschalpreisvertrages

1. Bei Nachträgen eines Detailpauschalpreisvertrages ist zwischen den vereinbarten und dem neuen Leistungsinhalt zu differenzieren, auch, wenn ein Nachtrag über bereits vom bisherigen Vertrag enthaltene Teilleistungen vereinbart wird. Eine Vergütungspflicht besteht nur, soweit der Auftraggeber tatsächlich eine neue Leistung beauftragt. 2. Soweit damit eine doppelte Beauftragung vorliegt, besteht keine doppelte Vergütungspflicht. Vielmehr ist der Mehrvergütung die über das bisherige Bausoll hinaus erbrachte Leistung zugrunde zu legen. 3. Dem Bauherrn obliegt in der Regel die hinreichende und taugliche Beschreibung der Bodenverhältnisse. Er trägt das Baugrundrisiko.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juli 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 20.053,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.