BVerwG - Beschluss vom 08.06.2020
1 B 27.20
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 19.32859

Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Entscheidung im Beschlusswege; Ermessensanforderungen hinsichtlich der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 1 B 27.20

DRsp Nr. 2020/13727

Voraussetzungen fü eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Entscheidung im Beschlusswege; Ermessensanforderungen hinsichtlich der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens

Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK beziehungsweise Art. 47 GRC die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Der von dem Kläger mit Blick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon nicht hinreichend dargelegt.