OVG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2010
9 LB 182/08
Normen:
BGB § 741; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 1008; NKAG § 6 Abs. 1; NBauO § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 524

Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht eines Hinterliegergundstücks bei einer Eigentümerverschiedenheit zwischen dem Anliegergrundstück und dem Hinterliegergrundstück; Annahme einer hinreichend rechtlichen Sicherung der Zuwegung bei Miteigentum am Vorderliegergrundstück und Beinhaltung der Benutzung des gemeinschaftlichen Wegs für Zwecke des Verkehrs; Rechtliche Sicherung der Zuwegung durch eine Vereinigungsbaulast

OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 9 LB 182/08

DRsp Nr. 2010/18077

Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht eines Hinterliegergundstücks bei einer Eigentümerverschiedenheit zwischen dem Anliegergrundstück und dem Hinterliegergrundstück; Annahme einer hinreichend rechtlichen Sicherung der Zuwegung bei Miteigentum am Vorderliegergrundstück und Beinhaltung der Benutzung des gemeinschaftlichen Wegs für Zwecke des Verkehrs; Rechtliche Sicherung der Zuwegung durch eine Vereinigungsbaulast

1. Bei einer Eigentümerverschiedenheit zwischen dem Anlieger- und dem Hinterliegergrundstück besteht für das Hinterliegergundstück eine Beitragspflicht dann, wenn es über das Vorderliegergrundstück tatsächlich in der für seine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Weise erreichbar ist und diese Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße über das Vorderliegergrundstück rechtlich gesichert ist.2. Eine hinreichende rechtliche Sicherung der Zuwegung ist auch dann anzunehmen, wenn Miteigentum am Vorderliegergrundstück besteht und das Miteigentumsrecht die Benutzung des gemeinschaftlichen Wegs für Zwecke des Verkehrs beinhaltet.3. Unter bestimmten Umständen kann auch eine Vereinigungsbaulast eine rechtliche Sicherung der Zuwegung begründen.

Normenkette:

BGB § 741; BGB § 749 Abs. 1; BGB § 1008; NKAG § 6 Abs. 1; NBauO § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe