Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der E.L. AG und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L. AG & Co. KG geltend.
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