BGH - Urteil vom 27.09.2011
VI ZR 135/10
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 1349
NJW 2011, 3573
VersR 2011, 1575
WM 2011, 2128
ZIP 2011, 2361
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 19728/08
OLG München, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5153/09

Voraussetzungen für das Vorliegen einer grob-fahrlässigen Unkenntnis bei Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 135/10

DRsp Nr. 2011/18227

Voraussetzungen für das Vorliegen einer grob-fahrlässigen Unkenntnis bei Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB

Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen, wenn der Anleger im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eines Dritten einen Folgeprospekt gelesen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer eigenen Beteiligung an der E.L. AG und einer Beteiligung der Zedentin, ihrer Tante, an der E.L. AG & Co. KG geltend.