OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
1 C 10801/10.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1a Abs. 2 S. 2; BauGB § 8 Abs. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10, 18a; BauGB § 35 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Voraussetzungen für den Ausschluss der Errichtung größerer privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude auf einer ortsrandnahen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Außenbereichsfläche durch eine bauplanerische Festsetzung; Schutz des Landschaftsbildes als ausreichender öffentlicher Belang für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestimmter landwirtschaftlicher Gebäude in einer für die Landwirtschaft ausgewiesenen Fläche

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 1 C 10801/10.OVG

DRsp Nr. 2011/4501

Voraussetzungen für den Ausschluss der Errichtung größerer privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude auf einer ortsrandnahen für die Landwirtschaft ausgewiesenen Außenbereichsfläche durch eine bauplanerische Festsetzung; Schutz des Landschaftsbildes als ausreichender öffentlicher Belang für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestimmter landwirtschaftlicher Gebäude in einer für die Landwirtschaft ausgewiesenen Fläche

Wenn durch eine bauplanerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Errichtung größerer privilegierter landwirtschaftlicher Gebäude auf einer ortsrandnahen Außenbereichsfläche, die vom Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist, ausgeschlossen werden soll, müssen hierfür wichtige öffentliche Belange sprechen. Ein Orts- oder Landschaftsbild ohne nachvollziehbare Besonderheiten reicht für eine solche Regelung nicht aus.

Tenor

Der Bebauungsplan "Im Brühl" der Ortsgemeinde Appenheim vom 28. Januar 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.