OVG Bremen - Urteil vom 14.09.2010
1 D 45/07
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Voraussetzungen für den Ausschluss von einzelnen Einzelhandelsbranchen in einem Mischgebiet oder einem Gewerbegebiet; Überprüfung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren

OVG Bremen, Urteil vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 1 D 45/07

DRsp Nr. 2010/18549

Voraussetzungen für den Ausschluss von einzelnen Einzelhandelsbranchen in einem Mischgebiet oder einem Gewerbegebiet; Überprüfung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren

Zu den Voraussetzungen, unter denen einzelne Einzelhandelsbranchen in einem Mischgebiet oder einem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden können.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 3. jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich im Wege des Normenkontrollantrags gegen den Bebauungsplan Nr. 1949 der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Arsterdamm B, die Antragstellerin zu 3. Eigentümerin des Grundstücks Arsterdamm A.

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