BVerwG - Urteil vom 01.07.2010
4 C 6.09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; ROG 1998 § 7 Abs. 4; ROG § 8 Abs. 7;
Fundstellen:
BVerwGE 137, 259
DVBl 2010, 1452
ZfBR 2010, 786
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Bayreuth, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG B 2 K 04.1200

Voraussetzungen für den Eintritt der in § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehenen Rechtswirkung (Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall) im Hinblick auf die Wirkung der Ziele der Raumordnung; Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage; Vorsehen von Eignungsgebieten i.S.v. § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) 1998 durch den Landesgesetzgeber für eine Festlegung von Zielen i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 C 6.09

DRsp Nr. 2010/15623

Voraussetzungen für den Eintritt der in § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) vorgesehenen Rechtswirkung (Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall) im Hinblick auf die Wirkung der Ziele der Raumordnung; Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage; Vorsehen von Eignungsgebieten i.S.v. § 7 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) 1998 durch den Landesgesetzgeber für eine Festlegung von Zielen i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB

Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Rechtswirkung - Entgegenstehen öffentlicher Belange im Regelfall - tritt ein, wenn die genannte Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist und mit der Ausschlusswirkung verbunden werden soll. Dabei ist es unerheblich, ob Zielen der Raumordnung im Übrigen bereits unmittelbare Wirkungen gegen Jedermann zukommen sollen oder ob diese Wirkung nur gegenüber Gemeinden und anderen Planungsträgern eintritt. Die Festlegung von Zielen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt nicht voraus, dass der Landesgesetzgeber Eignungsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 ROG 1998 (§ 8 Abs. 7 ROG 2008) vorsieht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette: