BVerwG - Beschluss vom 06.07.2022
4 BN 53.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 134/20

Voraussetzungen für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre

BVerwG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 4 BN 53.21

DRsp Nr. 2022/13039

Voraussetzungen für den wirksamen Erlass einer Veränderungssperre

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Antragstellerin ihr beimisst.