BGH - Urteil vom 16.10.1980
III ZR 65/79
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 44;
Fundstellen:
BRS 36 Nr. 132
BRS 36, Nr. 132
BayVBl 1981, 281
DWW 1981, 175
LM Nr. 1 zu § 30 BBauG
MDR 1981, 567
WM 1981, 148
Vorinstanzen:
OLG München ? Urteil vom 29.03.1979,

Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung; Entschädigungsanspruch wegen eines Planungsschadens

BGH, Urteil vom 16.10.1980 - Aktenzeichen III ZR 65/79

DRsp Nr. 2009/18602

Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung; Entschädigungsanspruch wegen eines Planungsschadens

Zur Frage, wann die Erschließung eines Grundstücks als gesichert angesehen werden kann (hier: Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss eines Erschließungsvertrags für ein an nichtangelegter Straße gelegenes Grundstück, dessen Straßenbegrenzungs- und Baulinien nach Münchner Baurecht festgesetzt worden sind).

Auf die Revision der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts München vom 29. März 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 44;

Tatbestand:

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Flur Nr. 233 der Gemarkung S. Das Grundstück liegt im Stadtgebiet der Beteiligten zu 2) südlich der S.- und der M.-Straße an der Ostseite der nach Süden verlängerten P.-Straße. Die Lokalbaukommission der Beteiligten zu 2) hatte durch Baulinienplan (RE vom 4. Januar 1957) für die verlängerte P.-Straße (grüne) Straßenbegrenzungslinien und für das Grundstück Flur Nr. 233 eine (blaue) vordere Baugrenze festgelegt. Das Grundstück gehörte zur Staffel 5 der Münchner Staffelbauordnung.