BVerwG vom 28.08.1987
4 N 1.86
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 3; BBauG § 1 Abs. 7; BBauG § 9; BImSchG § 41;
Fundstellen:
BayVBl 1988, 213
BBauBl 1988, 36
BRS 47 Nr. 3
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29
BWVPr 1989, 15
DVBl 1987, 1273
HGZ 1993, 349
NJW 1988, 1339
NuR 1988, 37
NVwZ 1988, 351
UPR 1988, 65
ZfBR 1988, 44
Vorinstanzen:
OVG Hamburg - (Vorlage-) Beschluß vom 20.02.1986 - Bf II 22/84,

Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im Bebauungsplanverfahrens

BVerwG, vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 4 N 1.86

DRsp Nr. 1996/15754

Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im Bebauungsplanverfahrens

1. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Planens verwirklicht werden soll. Das gilt auch wenn die Gemeinde weder vom künftigen Bauherrn alternative Projektentwürfe sich hat vorlegen lassen noch solche selbst angefertigt hat. 2. Ein auf der Grundlage eines - einzigen - Projektentwurfs des künftigen Bauherrn aufgestellter Bebauungsplan ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde über die Erforderlichkeit alternativer Projektentwürfe keine selbständige Entscheidung getroffen hat, obgleich Dienststellen oder Gremien der Gemeinde solche Alternativen "gefordert" haben. 3. Die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Umstände können im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten.