OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2018
10 D 68/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 Nr. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 -26; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Voraussetzungen für die Antragsbefugnis eines Kleingartenpächters auf Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung einer Grünfläche als Baugebiet zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft u. eines Mehrfamilienhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 10 D 68/16.NE

DRsp Nr. 2018/9471

Voraussetzungen für die Antragsbefugnis eines Kleingartenpächters auf Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Festsetzung einer Grünfläche als Baugebiet zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft u. eines Mehrfamilienhauses

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 Nr. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 -26; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. "Kleingartenanlage Q1" der Gemeinde F. (im Folgenden: Bebauungsplan).

Er betreibt am nördlichen Rand des Siedlungsgebietes von F. in einem Bereich, der in dem - nicht bekannt gemachten - Bebauungsplan Nr. als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt ist, eine Kleingartenanlage. Die dafür in Anspruch genommenen Flächen stehen teils im Eigentum der Antragsgegnerin teils im Eigentum Dritter. Der Antragsteller ist Pächter.