BGH - Urteil vom 28.10.2010
VII ZR 172/09
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 634a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 185
NJW 2011, 594
NZBau 2011, 156
WM 2011, 419
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 499/08
AG Meißen, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 288/06

Voraussetzungen für die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen durch die Parteien gegen das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten; Voraussetzungen für die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an der Einspritzpumpe eines Pkw

BGH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen VII ZR 172/09

DRsp Nr. 2010/20288

Voraussetzungen für die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen durch die Parteien gegen das im selbstständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten; Voraussetzungen für die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an der Einspritzpumpe eines Pkw

Haben die Parteien rechtzeitig Einwendungen gegen das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten erhoben, ist - sofern nicht eine weitere Beweisaufnahme stattfindet - das selbständige Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfindet und dagegen innerhalb angemessener Frist keine Einwände erhoben werden.

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. September 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 12. September 2008 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 634a Abs. 2;

Tatbestand