BVerwG - Beschluss vom 16.03.2000
4 BN 6.00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2000, 1018
BRS 63 Nr. 73
ZfBR 2000, 353
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 23.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5147/97

Voraussetzungen für die Durchführung eines Ergänzemdem Verfahrens [§ 215a Abs. 1 S. 1 BauGB; Planungsmängel bei fehlender Lösung von durch die Planung geschaffenen Konflikten]

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 4 BN 6.00

DRsp Nr. 2006/4688

Voraussetzungen für die Durchführung eines Ergänzemdem Verfahrens [§ 215a Abs. 1 S. 1 BauGB; Planungsmängel bei fehlender Lösung von durch die Planung geschaffenen Konflikten]

1. Nach § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt ein ergänzendes Verfahren nur bei Mängeln in Betracht, die behebbar sind. Folglich kann ein Bebauungsplan auch nur dann - nur - für "nicht wirksam" erklärt werden, wenn der ihm anhaftende Mangel reparabel ist. Ein in diesem Sinne behebbarer Mangel liegt hingegen nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. 2. Eine Planung leidet nicht nur an Fehlern im Abwägungsvorgang, sondern ist auch im Übrigen mangelhaft, wenn sie die durch sie verursachten Konflikte nicht gelöst hat, weil das unmittelbar benachbarte eingeschränkte Dorfgebiet den Betrieb des Planbetroffenen angesichts seiner Emissionen über Gebühr einschränkt und damit jede Rücksichtnahme auf diesen Betrieb vermissen lässt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 215a Abs. 1 S. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die in erster Linie gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.