BVerwG - Urteil vom 20.03.2014
4 C 12.13
Normen:
BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 162; BauGB § 163;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 209/11

Voraussetzungen für die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen

BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 4 C 12.13

DRsp Nr. 2014/12309

Voraussetzungen für die Erhebung von sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, § 154 Abs. S. 1 sei hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Frist für die Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den Fall einer rechtswidrig verzögerten Aufhebung der Sanierungssatzung nicht - wie in § Abs. S. 1 vorgesehen - an den förmlichen "Abschluss der Sanierung" durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ ) anzuknüpfen, sondern maßgeblich sei der Zeitpunkt, "in dem die Sanierungssatzung nach § Abs. hätte aufgehoben worden sein müssen", steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Mit seiner Auslegung des § Abs. S. 1 überschreitet das Oberverwaltungsgericht die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § Abs. S. 1 sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ und (jetzt: §§ , ) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen.