OVG Sachsen - Beschluss vom 30.11.2010
1 A 265/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; SächsNatSchG § 26 Abs. 4; SächsBO § 72 Abs. 1; SächsBO § 75; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 552/06

Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheids sowie Ausgleich von Beeinträchtigungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes; Existenz bestimmter Pflanzen und Tierarten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals Biotop i.R.e. Baugenehmigungserteilung für eine Innenbereichsanlage

OVG Sachsen, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 265/09

DRsp Nr. 2011/710

Voraussetzungen für die Erteilung eines Bauvorbescheids sowie Ausgleich von Beeinträchtigungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes; Existenz bestimmter Pflanzen und Tierarten für die Annahme des Tatbestandsmerkmals "Biotop" i.R.e. Baugenehmigungserteilung für eine Innenbereichsanlage

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2009 - 4 K 552/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; SächsNatSchG § 26 Abs. 4; SächsBO § 72 Abs. 1; SächsBO § 75; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) vorliegen.