OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2019
2 A 2312/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1342
DÖV 2019, 669
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2602/15

Voraussetzungen für die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids; Ausklammerung der Fragen des Immissionsschutzes zur Errichtung eines Wohnhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 2 A 2312/17

DRsp Nr. 2019/5754

Voraussetzungen für die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids; Ausklammerung der Fragen des Immissionsschutzes zur Errichtung eines Wohnhauses

1. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.