OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2010
7 B 1200/10
Normen:
BauO NRW § 6; BauO NRW ;

Voraussetzungen für die Feststellung materiellen Bestandsschutzes einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage eines Grundstücks; Anforderungen an die Nutzungsuntersagung einer illegal gebauten Wohnung im Rahmen einer gerichtlichen summarischen Prüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 7 B 1200/10

DRsp Nr. 2010/21816

Voraussetzungen für die Feststellung materiellen Bestandsschutzes einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage eines Grundstücks; Anforderungen an die Nutzungsuntersagung einer illegal gebauten Wohnung im Rahmen einer gerichtlichen summarischen Prüfung

§ 13 Abs. 1 AVO BauO NRW 1962 hat eine Bebauung mit einem selbständigen Hintergebäude nicht vorausgesetzt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6; BauO NRW ;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses.