BGH - Beschluß vom 25.10.1990
III ZR 7/90
Normen:
BauGB § 45 Abs. 2 § 47 Satz 2 § 52 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 45 Abs. 2 Bebauungsplan 1
BGHR BauGB § 47 Umlegungsbeschluß 1
BGHR BauGB § 47 Satz 2 Umlegungsgebiet 1
BGHR BauGB § 52 Abs. 1 Begrenzung 1
BGHR BauGB § 52 Abs. 2 Herausnahme 1
BRS 53, Nr. 168
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O (B) 8/88
OLG Frankfurt/Main, vom 17.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U (Baul) 1/89

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Umlegungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 7/90

DRsp Nr. 2004/3678

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Umlegungsverfahrens

1. a) Zwar muß die Gemeinde von einer Umlegung absehen, wenn alle betroffenen Grundstückseigentümer ihre Grundstücke auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst neugestalten können und wollen.b) Jedoch kann der einzelne Grundstückseigentümer den Umlegungsbeschluß nicht mit der Erklärung zu Fall bringen, er sei bereit gewesen, freiwillig eine entsprechende Verpflichtung einzugehen. Ihm verbleibt nur der - von der Revision nicht erhobene - Einwand, sein Grundstück sei ermessenswidrig in die Umlegung einbezogen worden.2. Das Bezeichnungsgebot dient dem Zweck, allen Beteiligten deutlich zu machen, wo und in welchem Umfang Land umgelegt werden soll. Es entspricht daher dem Sinn des § 47 Satz 2 BauGB, wenn der Umlegungsbeschluß das Umlegungsgebiet nicht nur schlagwortartig bezeichnet, sondern auch dessen Begrenzung angibt. Daß dabei keine ins einzelne gehende Beschreibung gefordert werden kann, versteht sich von selbst.