OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2010
7 B 479/10
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3;

Voraussetzungen für die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte; Herleitung des baurechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 7 B 479/10

DRsp Nr. 2010/15847

Voraussetzungen für die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte; Herleitung des baurechtlichen Gebietsgewährleistungsanspruchs

1. Der Berechtigte eines nachbarlichen Abwehrrechts muss deutlich länger als einen Monat untätig geblieben sein, um eine Verwirkung seiner nachbarlichen Abwehrrechte anzunehmen.2. Während die bestandsgeschützte Nutzung eines Grundstücks nach Erlass eines Bebauungsplans fortgesetzt werden darf, unterliegen Erweiterungsmöglichkeiten oder Nachfolgenutzungen den Beschränkungen des Bebauungsplans.3. Der Grundstückseigentümer, der die mit der jeweiligen festgesetzten Gebietsart verbundenen Nutzungsbeschränkungen selbst nicht einhält, muss nur solche Rechtsverstöße hinnehmen, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.