I.
Der Kläger ist als Rechtsnachfolger der vormaligen Klägerin Eigentümer des in A, S-straße Nr. ... gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück ist rd. 2700 qm groß, grenzt in einer Breite von ca. 37 m an die S-straße und hat eine Tiefe von ca. 95 m. Im rückwärtigen Grundstücksteil verringert sich seine Breite auf ca. 20 m. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Dessen Abstand zur S-straße beträgt ca. 20 m. Der Kläger möchte im rückwärtigen Grundstücksteil ein weiteres zweigeschossiges Wohnhaus errichten.
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