BGH - Beschluss vom 11.11.2019
II ZR 409/18
Normen:
ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 368/16
KG, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/17

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Aufklärungspflicht im Rahmen einer Geldanlage aus strukturellen Gründen; Pflichtverletzungen alsspezifisches Risiko einer Kapitalanlage

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen II ZR 409/18

DRsp Nr. 2021/15117

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Aufklärungspflicht im Rahmen einer Geldanlage aus strukturellen Gründen; Pflichtverletzungen alsspezifisches Risiko einer Kapitalanlage

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 7. Oktober 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.