BGH - Beschluss vom 15.09.2020
II ZR 135/19
Normen:
ZPO § 552a;
Fundstellen:
NJW 2021, 1165
NZG 2021, 431
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 132/17
OLG Frankfurt/Main, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/18

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision in einem Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 135/19

DRsp Nr. 2021/2507

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision in einem Insolvenzverfahren

1. Für die Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist haftet, reicht es aus, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubiger zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. 2. Beruft sich der Insolvenzverwalter auf die Feststellung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er deren Feststellung behauptet, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf eine von ihm erstellte tabellarische Übersicht.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 11.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe