VG Braunschweig, vom 07.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 117/87
OVG Niedersachsen, vom 14.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 106/88
Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs
BVerwG, Beschluß vom 05.02.1990 - Aktenzeichen 4 B 191.89
DRsp Nr. 1992/5087
Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs
Ein Baugesuch darf nicht zurückgestellt werden, wenn die Gemeinde noch keine positiven Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans besitzt. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, genügt nicht.