Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands; Erschlossensein eines Eckgrundstücks; Entschädigung für Straßenland
BVerwG, Urteil vom 11.12.1970 - Aktenzeichen IV C 25.69
DRsp Nr. 2009/19344
Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands; Erschlossensein eines Eckgrundstücks; Entschädigung für Straßenland
1. Für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Erschließungsaufwand nur dann getrennt ermittelt werden, wenn die Abschnittsbildung nicht willkürlich ist.2. Die Erschließung eines Grundstücks setzt, soweit dies technisch durchführbar ist, voraus, daß die Möglichkeit besteht, zur Straße eine Zufahrt zu nehmen. Besitzt allerdings ein (Eck-) Grundstück bereits eine Zufahrt, so genügt im Falle der Erschließung durch eine weitere Straße auch die Möglichkeit eines Zuganges (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147).3. [Zur] Entschädigung für Straßenland in Bayern.
Normenkette:
BBauG § 130 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
I.
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