BVerwG - Urteil vom 11.12.1970
IV C 25.69
Normen:
BBauG § 130 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1971, 472
BRS 37 Nr. 84
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7
DVBl 1971, 508
Grundeigentum 1971, 548
KStZ 1971, 180
ZMR 1971, 290

Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands; Erschlossensein eines Eckgrundstücks; Entschädigung für Straßenland

BVerwG, Urteil vom 11.12.1970 - Aktenzeichen IV C 25.69

DRsp Nr. 2009/19344

Voraussetzungen für eine getrennte Ermittlung des Erschließungsaufwands; Erschlossensein eines Eckgrundstücks; Entschädigung für Straßenland

1. Für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Erschließungsaufwand nur dann getrennt ermittelt werden, wenn die Abschnittsbildung nicht willkürlich ist. 2. Die Erschließung eines Grundstücks setzt, soweit dies technisch durchführbar ist, voraus, daß die Möglichkeit besteht, zur Straße eine Zufahrt zu nehmen. Besitzt allerdings ein (Eck-) Grundstück bereits eine Zufahrt, so genügt im Falle der Erschließung durch eine weitere Straße auch die Möglichkeit eines Zuganges (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147). 3. [Zur] Entschädigung für Straßenland in Bayern.

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.