BGH - Beschluss vom 21.12.2017
III ZR 228/86
Normen:
ZPO a.F. § 554b; ZPO § 579; ZPO §§ 580 ff.;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 20.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 294/85
OLG Oldenburg, vom 07.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 39/86

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens; Schadensersatzbegehren im Wege der Amtshaftung

BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen III ZR 228/86

DRsp Nr. 2018/710

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens; Schadensersatzbegehren im Wege der Amtshaftung

Es ist nicht Aufgabe des Senats, dafür zu sorgen, dass dem Kläger aufgrund des ihm vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsscheins Beratungshilfe durch Rechtsanwalt seiner Wahl gewährt wird.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom ihm beabsichtigte Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO a.F. § 554b; ZPO § 579; ZPO §§ 580 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines mit Senatsbeschluss vom 25. Juni 1987 abgeschlossenen Verfahrens, in dem er die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Nach Klageabweisung durch die Vorinstanzen war seine Revision mit dem genannten Senatsbeschluss nicht angenommen worden (§ 554b ZPO a.F.). Mehrere Verfassungsbeschwerden und weitere Eingaben des Klägers hiergegen waren erfolglos geblieben.