OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.05.2019
9 W 14/19
Normen:
ZPO § 802c; GKG § 31 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 18/17
LG Saarbrücken, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 18/17

Voraussetzungen für eine ZweitschuldnerhaftungKeine Indizwirkung einer durch den Erstschuldner erteilten Vermögensauskunft in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 9 W 14/19

DRsp Nr. 2020/12277

Voraussetzungen für eine Zweitschuldnerhaftung Keine Indizwirkung einer durch den Erstschuldner erteilten Vermögensauskunft in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung

Die durch den Erstschuldner erteilte Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vermag eine Indizwirkung in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Zweitschuldners nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht zu begründen.

Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2019 und vom 25. März 2019 - 16 O 18/17 - sowie die Zweitschuldnerkostenrechnung des Kostenbeamten des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2019 (Ansatz-Nr. 50.151, Kassenzeichen der Gerichtskasse XXXXXXXXXXXXX) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 802c; GKG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.