BGH - Beschluß vom 25.10.1990
III ZR 106/90
Normen:
BGB § 906 ; FlurbG § 88 Nr. 4 Satz 4 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR FlurbG § 88 Nr. 4 Satz 4 Wertvergleich 1
BRS 53, Nr. 175
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3118/89
OLG München, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6704/89

Voraussetzungen für Geldentschädigung wegen Enteignung

BGH, Beschluß vom 25.10.1990 - Aktenzeichen III ZR 106/90

DRsp Nr. 2004/3670

Voraussetzungen für Geldentschädigung wegen Enteignung

1. Ein behaupteter Minderwert der neu zugeteilten Flächen berechtigt zu einer Geldentschädigung wegen Enteignung (§ 88 Nr. 4 Satz 4 FlurbG) nach allgemeinen Grundsätzen nur dann, wenn und soweit er auf Umständen beruht, die unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsam sind.2. Dazu rechnen nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können.

Normenkette:

BGB § 906 ; FlurbG § 88 Nr. 4 Satz 4 ; GG Art. 14 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.