OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2019
8 B 11142/19.OVG
Normen:
LBauO § 15 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; LBauO § 34 Abs. 1 S. 1-2; LBauO § 85 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 602/19

Voraussetzungen nachträglicher Anforderungen an den Brandschutz im Treppenraum eines Wohngebäudes; Bestehen für die Bewohner der Dachgeschosswohnung im Brandfall einer durch fachkundige Feststellungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten belegten konkreten Gefahr für Leib oder Leben

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen 8 B 11142/19.OVG

DRsp Nr. 2019/16655

Voraussetzungen nachträglicher Anforderungen an den Brandschutz im Treppenraum eines Wohngebäudes; Bestehen für die Bewohner der Dachgeschosswohnung im Brandfall einer durch fachkundige Feststellungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten belegten konkreten Gefahr für Leib oder Leben

Zu den Voraussetzungen nachträglicher Anforderungen an den Brandschutz im Treppenraum eines Wohngebäudes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 15 Abs. 4 S. 1 und S. 3-4; LBauO § 34 Abs. 1 S. 1-2; LBauO § 85 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 48 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 15. März 2019 in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen brandschutzrechtlichen Anordnungen sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheiden vom 3. Juni 2019 erfolgte Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 10.000,00 € zu Recht abgelehnt.