Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 15. März 2019 in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen brandschutzrechtlichen Anordnungen sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheiden vom 3. Juni 2019 erfolgte Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 10.000,00 € zu Recht abgelehnt.
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