Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Stundung eines Teils der Vergütung
BGH, vom 18.12.1980 - Aktenzeichen VII ZR 203/80
DRsp Nr. 1998/2430
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Stundung eines Teils der Vergütung
Haben Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, daß ein bestimmter Teil der Vergütung zunächst nicht bezahlt werden soll, so braucht der Auftragnehmer sich diesen Teil nicht zur Aufrechterhaltung seiner Rechte vorzubehalten, wenn er insoweit eine Schlußrechnung nicht erteilt und eine Schlußzahlung nicht erhält.