1. Die Vorschrift des § 270 Abs. 3ZPO wird auf die Vorbehaltserklärung angewendet, so daß der Auftragnehmer mit der »demnächst« zugestellten Zahlungsklage nach Schlußzahlung oder schlußzahlungsgleicher Erklärung des Auftraggebers einen rechtzeitigen Vorbehalt erklären kann.2. Durch die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung erlöschen nicht die weitergehenden Ansprüche des Auftragnehmers. Es fehlt ihnen lediglich die Durchsetzbarkeit, wenn der Auftraggeber die Einrede der vorbehaltlosen Schlußzahlung erhebt.