BGH - Urteil vom 12.05.1980
VII ZR 228/79
Normen:
BGB § 640 Abs. 2, § 635 ; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BGHZ 77, 134
BauR 1980, 460
BauR 1980, 640
DRsp I(138)380a
NJW 1980, 1952
ZfBR 1980, 191
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 10.07.1979
LG Düsseldorf,

Vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis vom Mangel

BGH, Urteil vom 12.05.1980 - Aktenzeichen VII ZR 228/79

DRsp Nr. 1998/2433

Vorbehaltlose Abnahme trotz Kenntnis vom Mangel

»Die vorbehaltlose Abnahme des Werks (§ 640 Abs. 2 BGB) läßt den Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB und § 13 VOB/B unberührt, und zwar auch insoweit, als es sich um die Mängelbeseitigungskosten handelt.«

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 2, § 635 ; VOB/B § 13;

Tatbestand:

Der Beklagte beauftragte im Oktober 1972 den Kläger mit der Aufzimmerung des Dachstuhls und der Erstellung einer Dachgaube ("Fledermausgaube") für sein Eigenheim. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B (1952).

Der Kläger hat mit der Klage restlichen Werklohn in Höhe von 4.058,34 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet, die er aus behaupteten Mängeln der Gaube herleitet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe: