Der Beklagte beauftragte im Oktober 1972 den Kläger mit der Aufzimmerung des Dachstuhls und der Erstellung einer Dachgaube ("Fledermausgaube") für sein Eigenheim. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B (1952).
Der Kläger hat mit der Klage restlichen Werklohn in Höhe von 4.058,34 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat mit Gegenforderungen aufgerechnet, die er aus behaupteten Mängeln der Gaube herleitet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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