OLG Köln - Urteil vom 06.05.1994
19 U 205/92
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 634
DRsp I(138)713Nr. I.2.i.
MDR 1994, 800
NJW-RR 1994, 1501
OLGReport-Köln 1994, 183
ZfBR 1994, 224

Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung - Ausschlusswirkung; VOB; Schlusszahlung; Ausschlusswirkung; Hinweis

OLG Köln, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 19 U 205/92

DRsp Nr. 1995/9221

Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung - Ausschlusswirkung; VOB; Schlusszahlung; Ausschlusswirkung; Hinweis

Es ist anerkannt, daß die vorbehaltlose Annahme einer Schlußzahlung auch Nachforderungen des Unternehmers für solche Arbeiten ausschließt, die im Angebot bzw. im Bauvertrag nicht enthalten sind und dem Unternehmer zusätzlich und nachträglich gesondert in Auftrag gegeben worden sein sollen (OLG Düsseldorf, NJW 1977, 1298; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 599). Die Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B in der Neufassung der VOB/B vom 19.7.1990 verlangt jetzt, daß der Auftragnehmer über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wird. Das erfordert nach Auffassung des OLG Köln ein von der Schlußzahlung getrenntes Schreiben und einen besonderen Hinweis auf die Ausschlußwirkung. Auf das Erfordernis des schriftlichen Hinweises auf die Ausschlußwirkung könne nicht verzichtet werden, weil die einschneidenden Folgen, welche die VOB/B in ihrer Neufassung an die Erhebung des Schlußzahlungseinwandes knüpft, nur dann gerechtfertigt seien, wenn dem Auftragnehmer diese unzweideutig vor Augen geführt werden.

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.