Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung von Bebauungsplänen; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot und subjektive Rechte; Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan; Verwaltungsgerichtliche Verbandsklage; Art. 2 GG als Grundlage einer sog. Nachbarklage
BVerwG, Urteil vom 29.07.1977 - Aktenzeichen IV C 51.75
DRsp Nr. 1996/27544
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Maßnahmen kommunaler Rechtsetzung; Bekanntmachung von Bebauungsplänen; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot und subjektive Rechte; Entwicklung von Bebauungsplänen aus dem Flächennutzungsplan; Verwaltungsgerichtliche Verbandsklage; Art. 2GG als Grundlage einer sog. Nachbarklage
1. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist kein Raum, soweit der Betroffene zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (im Anschluß an BVerwGE 40, 323 [325 ff.]).2. Einem vorbeugenden Rechtsschutz stehen nicht deshalb schlechthin durchgreifende prozessuale Hindernisse entgegen, weil er sich gegen eine Maßnahme der (kommunalen) Rechtsetzung - hier: gegen den Erlaß eines Bebauungsplanes - richtet.3. Zur Frage, ob eine Gemeinde die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes unterlassen darf, wenn sie mittlerweile von der Rechtswidrigkeit der Planung überzeugt ist oder aus anderen Gründen das Planverfahren nicht mehr fortsetzen möchte.
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