OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2022
1 M 102/22
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 248
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 461/21

Vorbeugender Rechtsschutz gegen (Wahl-)Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr zum Amt eines Wehrleiters im Ehrenbeamtenverhältnis

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 1 M 102/22

DRsp Nr. 2022/16011

Vorbeugender Rechtsschutz gegen (Wahl-)Vorschlag der Freiwilligen Feuerwehr zum Amt eines Wehrleiters im Ehrenbeamtenverhältnis

1. Unzulässiger vorbeugender Rechtsschutz gegen einen (Wahl-)Vorschlag aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr, wenn die zuständige Gemeindevertretung noch keine Auswahlentscheidung (im erforderlichen Einvernehmen mit dem Bürgermeister) getroffen hat und dementsprechend noch keine sog. Negativ-Mitteilung an einen eventuell unterlegenen Bewerber ergangen ist.2. Zu den Möglichkeiten effektiven - vorläufigen Rechtsschutzes - im Falle von Wahl(ehren)ämtern.3. Zur Geltung von Art. 33 Abs. 2 GG bei der Ernennung eines Gemeindewehrleiters unter Berufung in das Ehrenbeamtenamt (bejaht).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 19. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 19. August 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.