OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2022
1 MR 4/22
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 5a;

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 MR 4/22

DRsp Nr. 2022/9954

Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 5a;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 5/22 gegen den Bebauungsplan Nr. 42 der Antragsgegnerin für das Gebiet östlich "Hamburger Kamp", nördlich Bebauung "Hansetor" und "Breedenweg", westlich "Barsbütteler Weg" und südlich "Willinghusener Weg". Im vorliegenden Verfahren begehren sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in der Hauptsache.