LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2022
L 31 AS 690/22 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 3381/22

Vorläufige Leistungen nach dem SGB IIGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsAn Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten AnspruchsUnzulässigkeit einer Folgenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen L 31 AS 690/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17869

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs An Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs Unzulässigkeit einer Folgenabwägung

1. Auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 SGG sind im Rahmen einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches im Sinne von § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO gemäß § 118 Abs 1 SGG die Beweisregeln aus §§ 358ff ZPO zu beachten.2. Ergibt sich aus den so zu beachtenden vorliegenden Beweismitteln (insbesondere aus vorliegenden Urkunden und Zeugenaussagen) eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen oder das Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruches, so ist für eine Folgenabwägung kein Raum.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2022 geändert.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung von Rechtsanwältin A H wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.