OLG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2020
3 W 53/20
Normen:
HWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 132/20

Vorläufige Unterlassung der Bewerbung von MedizinproduktenAuslobung der Rückzahlung des doppelten KaufpreisesMit Sicherheit zu erwartender Anwendungserfolg

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 3 W 53/20

DRsp Nr. 2020/14555

Vorläufige Unterlassung der Bewerbung von Medizinprodukten Auslobung der Rückzahlung des doppelten Kaufpreises Mit Sicherheit zu erwartender Anwendungserfolg

Orientierungssatz: Ist ein Medizinprodukt einem - auch nur symptomlindernden - Behandlungserfolg für eine Erkrankung im Sinne von § 3 Nr. 2 a HWG zugänglich (hier das zuverlässige Auffangen und rücknässegeschützte Speichern von Urinausscheidungen, die Vermeidung einer Dauerbefeuchtung der Haut und die Neutralisierung von Gerüchen durch Inkontinenzeinlagen), dann wird beim angesprochenen Verkehr durch die Auslobung der Rückzahlung des doppelten Kaufpreises mit der werblichen Aussage "ZUFRIEDEN? SONST 2x GELD ZURÜCK!" der fälschliche Eindruck vermittelt, dass der angestrebte Anwendungserfolg mit Sicherheit zu erwarten sei.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 05.06.2020, Az. 312 O 132/20, abgeändert: