OLG Hamburg - Beschluss vom 07.07.2020
3 W 65/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 8119

Vorläufige Unterlassung einer unzureichenden GrundpreisangabeAngebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten in KapselformPflicht zur Angabe eines gewichtsbezogenen GrundpreisesRechtsmissbräuchliches Vorgehen (vorliegend verneint)

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 3 W 65/19

DRsp Nr. 2022/4097

Vorläufige Unterlassung einer unzureichenden Grundpreisangabe Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten in Kapselform Pflicht zur Angabe eines gewichtsbezogenen Grundpreises Rechtsmissbräuchliches Vorgehen (vorliegend verneint)

Orientierungssätze: 1. Beim Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten in Kapselform besteht nach § 2 Abs. 1 S. 1, 2 PAngV die Pflicht zur Angabe des gewichtsbezogenen Grundpreises; die Angabe des Stückpreises je Kapsel genügt nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 25783). 2. Die Ausnahme des Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1c der VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), wonach die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist, ist auf das Angebot von Aminosäurenprodukten in Kapselform nicht anwednbar. 3. Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe ist auch spürbar i.S. des § 3a UWG.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 8. August 2019 (Aktenzeichen 416 HKO 8119) abgeändert: